Zum Einsichtsrecht des Patienten in die persönlichen Aufzeichnungen eines Psychotherapeuten

LG Bremen, Teil-Urteil vom 25.07.2008 – 3 O 2011/07

Zum Einsichtsrecht des Patienten in die persönlichen Aufzeichnungen eines Psychotherapeuten

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt,

dem behandelnden Arzt der Klägerin, Herrn J L, … Bremen, Auskunft über den Behandlungsverlauf seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin in seinen Praxisräumen in der Sstraße … Bremen in der Zeit von Mai 1998 bis November 2002 zu erteilen;

diese Auskunft gegenüber Herrn J L zu belegen, und zwar durch die Gewährung von Einsichtnahme in die gesamten während der psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin geführten Krankenblattunterlagen einschließlich der gesamten über die Klägerin geführten Patientendokumentation und der mit und über die Klägerin geführten schriftlichen Korrespondenz mit anderen natürlichen und juristischen Personen in Kopie Zug um Zug gegen Kostenerstattung von 0,50 Euro je Fotokopie.

2. Dem Beklagten bleibt freigestellt, dabei solche Passagen durch Schwärzung oder Überdeckung unkenntlich zu machen, die subjektive Empfindungen des Beklagten, Gegenübertragungen oder andere persönliche Informationen über den Beklagten zum Inhalt haben, die einen Einblick in seine Persönlichkeit erlauben.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 500,00 Euro abzuwenden wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihrem ehemaligen Psychotherapeuten, im Wege der Stufenklage Herausgabe von Behandlungsunterlagen und Schmerzensgeld.

2
Die Klägerin begab sich bei dem Beklagten im Mai 1998 in psychotherapeutische Therapie, im November 2002 brach sie die Therapie ab. Die Klägerin warf dem Beklagten Behandlungsfehler vor und forderte ihn zur Herausgabe aller Behandlungsunterlagen auf. Er übergab ihr darauf einige Unterlagen.

3
Ein durchgeführtes Schlichtungsverfahren wurde ohne Ergebnis beendet.

4
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe keine spezifische, für sie geeignete Therapiemethode angewandt und seine Behandlung nicht hinreichend kontrolliert. Er habe insbesondere den professionellen Abstand vermissen lassen, die Klägerin habe sich demzufolge auf ihn fixiert. Sie ist der Auffassung, der Beklagte hätte in diesem Fall die Therapie nicht fortsetzen dürfen, sondern hätte sie abbrechen müssen. Aufgrund ihrer Fixierung auf den Beklagten habe sie sich von ihrem sozialen Umfeld isoliert und von ihrem Ehemann getrennt. Insgesamt sei während der Behandlung aufgrund der Behandlungsfehler eine erhebliche Verschlechterung ihres psychopathologischen Befundes und ihrer sozialen Integration eingetreten.

5
Die Klägerin behauptet weiter, die ihr bisher überreichten Behandlungsunterlagen seien unvollständig. Insbesondere habe der Beklagte ihr auch Medikamente verabreicht sowie mit Kollegen Korrespondenz über sie geführt, worüber sie noch keine Dokumentation erhalten habe.

6
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse nach § 28 Nr. 2 des Bremischen HeilberufG, gemäß § 810 BGB und nach §§ 19, 34 BDSG alle vorhandenen Aufzeichnungen über die Behandlung herausgeben. Soweit der Beklagte ausschließlich subjektive Aufzeichnungen besitze und die Anfertigung objektiver Aufzeichnungen pflichtwidrig unterlassen habe, müsse er die subjektiven als die einzigen vorhandenen Aufzeichnungen vorlegen, da ansonsten eine Nachprüfbarkeit seiner Arbeit nicht möglich sei.

7
Sie ist weiter der Ansicht, dass ihr Schmerzensgeld zustehe, dessen Höhe sie bisher grob auf 3.000,00 Euro beziffert.

8
Sie behauptet, die Behandlungsunterlagen zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zu benötigen, da sie das Ausmaß des Behandlungsfehlers erst beurteilen könne, wenn ihr die Behandlungsunterlagen vorliegen würden.

9
Die Klägerin hat in der ersten Stufe ihrer Klage zunächst beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der gesamten Patientendokumentation an sich selbst zu verurteilen. Nach Hinweis des Gerichts änderte sie mit Schriftsätzen vom 03.06.2008 und 05.06.2008 sowie in der mündlichen Verhandlung am 05.06.2008 die Klage und beantragt zuletzt:

10
a. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Behandlungsverlauf seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin in seinen Praxisräumen in der Sstraße .. , … Bremen in der Zeit von Mai 1998 bis November 2002 zu erteilen,

11
b. diese Auskunft gegenüber der Klägerin zu belegen, und zwar durch Vorlage der gesamten Krankenblattunterlagen, die er während der psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin führte, einschließlich der gesamten über die Klägerin geführten Patientendokumentation, einschließlich der so genannten subjektiven Aufzeichnungen und der mit und über die Klägerin geführten schriftlichen Korrespondenz mit anderen natürlichen und juristischen Personen;

12
c. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben vor Gericht an Eides statt zu versichern

13
d. an die Klägerin Schmerzensgeld in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14
hilfsweise

15
b. diese Auskunft gegenüber der Klägerin zu belegen, und zwar durch Einsichtnahme der gesamten Krankenunterlagen, die er während der psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin führte, einschließlich der gesamten über die Klägerin geführten Patientendokumentation, einschließlich der so genannten subjektiven Aufzeichnungen und der mit und über die Klägerin geführten schriftlichen Korrespondenz mit anderen natürlichen und juristischen Personen in Kopie Zug um Zug gegen Kostenerstattung von 0,50 Euro je Fotokopie.

16
weiter hilfsweise

17
a. dem behandelnden Arzt der Klägerin, Herrn J L Bremen, Auskunft über den Behandlungsverlauf seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin in seinen Praxisräumen in der Sstraße … Bremen in der Zeit von Mai 1998 bis November 2002 zu erteilen;

18
b. diese Auskunft gegenüber Herrn J L zu belegen, und zwar durch Einsichtnahme der gesamten Krankenblattunterlagen, die er während der psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin führte, einschließlich der gesamten über die Klägerin geführten Patientendokumentation, einschließlich der so genannten subjektiven Aufzeichnungen und der mit und über die Klägerin geführten schriftlichen Korrespondenz mit anderen natürlichen und juristischen Personen in Kopie Zug um Zug gegen Kostenerstattung von 0,50 Euro je Fotokopie;

19
weiter hilfsweise

20
a. einem von der Klägerin zu benennenden, psychoanalytisch ausgebildeten und praktizierenden Nachbehandler oder Sachverständigen Auskunft über den Behandlungsverlauf seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin in seinen Praxisräumen in der Sstraße .. , … Bremen in der Zeit von Mai 1998 bis November 2002 zu erteilen;

21
b. diese Auskunft gegenüber dem von der Klägerin zu benennenden, psychoanalytisch ausgebildeten und praktizierenden Nachbehandler oder Sachverständigen zu belegen, und zwar durch Einsichtnahme der gesamten Krankenblattunterlagen, die er während der psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin führte, einschließlich der gesamten über die Klägerin geführten Patientendokumentation, einschließlich der so genannten subjektiven Aufzeichnungen und der mit und über die Klägerin geführten schriftlichen Korrespondenz mit anderen natürlichen und juristischen Personen in Kopie Zug um Zug gegen Kostenerstattung von 0,50 Euro je Fotokopie;

22
weiter hilfsweise

23
a. dem Sachverständigen Herrn Dipl. Psych. W K Freiburg, Auskunft über den Behandlungsverlauf seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin in seinen Praxisräumen in der Sstraße … Bremen in der Zeit von Mai 1998 bis November 2002 zu erteilen;

24
b. diese Auskunft gegenüber dem Herrn Dipl. Psych. W K zu belegen, und zwar durch Einsichtnahme der gesamten Krankenblattunterlagen, die er während der psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin führte, einschließlich der gesamten über die Klägerin geführten Patientendokumentation, einschließlich der so genannten subjektiven Aufzeichnungen und der mit und über die Klägerin geführten schriftlichen Korrespondenz mit anderen natürlichen und juristischen Personen in Kopie Zug um Zug gegen Kostenerstattung von 0,50 Euro je Fotokopie;

25
Der Beklagte beantragt,

26
die Klage abzuweisen.

27
Der Beklagte behauptet, er verfüge nur noch über subjektive Aufzeichnungen von so genannten “Gegenübertragungen”, eine Dokumentation seiner eigenen Gefühle gegenüber der Patientin, die er niederschreibe, um diese Gefühle kontrollieren zu können.

28
Alle übrigen Dokumente habe er schon überreicht, darüber hinausgehende Dokumentationen habe es nicht gegeben. Medikamente habe die Klägerin von ihm nicht erhalten. Daher sei auch dazu nichts dokumentiert. Etwaige Korrespondenz habe er vernichtet.

29
Die Herausgabe seiner subjektiven Aufzeichnungen könne zu einer Destabilisierung der Klägerin führen. Es bestehe außerdem die Gefahr, dass sie persönliche Informationen erhalte, die sie an Dritte weitergeben und im Internet veröffentlichen werde.

30
Er ist der Ansicht, nach der Berufsordnung der Ärztekammer Bremen zur Herausgabe dieser subjektiven Daten nicht verpflichtet zu sein, die Herausgabe verletze außerdem sein Persönlichkeitsrecht.

31
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet, dass die Klage vor dem 01.01.2006 erhoben wurde.

32
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 09.01.2007 und vom 18.04.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe
33
Die Klage ist als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig.

34
Sie ist hinsichtlich der hier zu entscheidenden ersten Stufe teilweise begründet.

35
Der Anspruch ist nicht verjährt. Er ist unstreitig im Laufe des Jahres 2002 entstanden (§ 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB), die Verjährungsfrist endete damit gemäß § 195 BGB mit Ablauf des 31.12.2005. Die Klageschrift ging, wie der Faxstempel belegt, am 31.12.2005 vorab per Telefax beim Amtsgericht Bremen ein und wurde dem Beklagten am 18. Februar 2006 zugestellt. Damit genügt die Einreichung der Klageschrift nach § 167 ZPO zur Hemmung der Verjährung, da sie demnächst i. S. dieser Vorschrift zugestellt worden ist.

36
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Behandlungsunterlagen mit Ausnahme der Passagen, die dermaßen persönliche Informationen über den Beklagten enthalten, dass ihre Herausgabe sein Persönlichkeitsrecht verletzen würde.

37
Nach herrschender Rechtsprechung hat ein Patient, soweit er ein berechtigtes Interesse nachweist, grundsätzlich das Recht auf eine Einsicht in seine Krankenunterlagen. Dieses Recht folgt einer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelten vertraglichen Nebenpflicht des Arztes, dem Patienten Einsicht in Behandlungsunterlagen insoweit zu gewähren, als dieser daran ein ersichtliches Interesse hat und billigenswerte Gründe für die Verweigerung nicht vorliegen sowie aus dem durch grundrechtliche Wertungen geprägten Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten, die es verbieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen (Vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1982, VI ZR 222/79 m. w. N.).

38
Die Klägerin hat vorliegend ein berechtigtes Interesse nachgewiesen. Sie wirft dem Beklagten Behandlungsfehler vor und beabsichtigt, Schmerzensgeldforderungen gegen ihn geltend zu machen. Sie behauptet außerdem schlüssig, dass ein Behandlungsfehler erst aufgrund einer Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen festgestellt werden kann.

39
Der Beklagte ist allerdings nicht zur Herausgabe der Originalunterlagen an den nachbehandelnden Therapeuten verpflichtet, sondern lediglich zur Gewährung von Einsichtnahme, was durch die Vorlage von Kopien erfolgen kann. Damit ist die Kenntniserlangung, auf die die Klägerin einen Anspruch hat, gewährleistet. Die Verurteilung nur zur Einsichtnahme entspricht dem in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2008 entsprechend geänderten Klageantrag.

40
Weiter ist der Beklagte zur Verfügungstellung der Kopien nur Zug um Zug gegen entsprechende Erstattung der durch das Kopieren entstehenden Kosten verpflichtet.

41
Des Weiteren ist die Klage nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet, mit dem die Herausgabe an den nachbehandelnden Arzt anstatt an die Klägerin begehrt wird. Einer Einsichtnahme der Behandlungsunterlagen durch die Klägerin persönlich steht die Gefahr entgegen, dass die Einsichtnahme zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes führt (so genannter “therapeutischer Vorbehalt”). Nach herrschender Rechtsprechung darf der vorbehandelnde Arzt die Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen dann verweigern, wenn sich daraus negative gesundheitliche Konsequenzen für den Patienten ergeben können (BGH, NJW 1998, 764, BVerfG NJW 2006, 1116). Nach Überzeugung der Kammer besteht schon aufgrund der unstreitigen Vorträge der Parteien zumindest die Gefahr, dass dieses Risiko gegeben ist. Die Schilderung des Krankheitsverlaufs und der – von der Klägerin vorgetragene – signifikante Einfluss, den das persönliche Verhalten des Beklagten darauf nahm, lässt es als nahe liegend erscheinen, dass die Kenntnisnahme seiner Aufzeichnungen nicht ohne Folgen für den Verarbeitungsprozess der Klägerin sein wird. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass der Inhalt der Aufzeichnungen von Einfluss auf ihre psychische Situation und den weiteren Therapieverlauf sein wird.

42
Ob der therapeutische Vorbehalt im Zweifel so stark zu gewichten wäre, dass er dem Herausgabeverlangen der Klägerin insgesamt vorgeht, war nicht zu entscheiden; denn dem Begehren der Klägerin kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass die Einsichtnahme durch einen sachkundigen Arzt erfolgt, der seinerseits die Entscheidung treffen kann, welche Informationen der Klägerin, ohne sie zu gefährden, zugänglich gemacht werden können. Es bestehen keine Bedenken, hiermit den von der Klägerin ausgewählten nachbehandelnden Arzt zu betrauen, da davon auszugehen ist, dass er gemäß seiner Verantwortung als behandelnder Arzt die Auswahl entsprechend den gesundheitlichen Gegebenheiten und den Interessen seiner Patientin treffen wird.

43
Dem Beklagten war jedoch nachzulassen, der Klägerin die Aufzeichnungen über seine subjektiven Wahrnehmungen (so genannte “Gegenübertragungen”), in denen er zum Zweck der Selbstkontrolle seine eigenen Gefühle und Gedankengänge niedergelegt hat, vorzuenthalten, indem er die entsprechenden Passagen unkenntlich macht.

44
Das Einsichtsrecht in die Patientenunterlagen gilt nach herrschender Rechtsprechung nicht uneingeschränkt, sondern ist gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Arztes abzuwägen, soweit dieser Aufzeichnungen niedergelegt hat, die von vornherein nicht für den Gebrauch durch Dritte oder durch den Patienten selbst bestimmt waren, sondern ausschließlich seiner eigenen Reflektion und der Kontrolle seiner Wahrnehmungen dienen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1982, VI ZR 222/79 m. w. N.). Dies entspricht auch der Bestimmung des § 10 der Berufsordnung der Ärztekammer Bremen, demzufolge subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes von der Herausgabepflicht ausdrücklich ausgenommen sind.

45
Nach neuerer Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass unter bestimmten Umständen dennoch ein Anspruch des Patienten auf Einsichtnahme auch in solche subjektiven Aufzeichnungen bestehen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.09.1998, 1 BvR 1130/98). Im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Arztes und der Patientin vorzunehmen.

46
Diese Abwägung führt vorliegend zu dem tenorierten Ergebnis. Die begehrten Unterlagen enthalten unstreitig zumindest teilweise Gegenübertragungen des Beklagten. Bei der Beurteilung des Herausgabebegehrens war folglich das schwierige Verhältnis zwischen den Parteien zu berücksichtigen, das nach einem Behandlungsabbruch unstreitig zu einer Situation gegenseitigen Misstrauens geführt hat. Der Beklagte hat darüber hinaus schlüssig vorgetragen und durch den vorgelegten Schriftverkehr belegt, dass die Klägerin ihre persönliche Aufarbeitung der Behandlung mit Dritten erörtert hat. Der Beklagte hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dass seine subjektiven Wahrnehmungen weder der Klägerin zur Kenntnis gelangen, noch dass ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sie weiteren Personen zur Kenntnis zu bringen. Demgegenüber muss das Interesse der Klägerin an einer Einsichtnahme auch in die subjektiven Aufzeichnungen zurücktreten; denn dieses Interesse gründet sich darauf, dass die Klägerin die Unterlagen für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen benötigt. Die Tatsache, dass die Klägerin sich wegen der teilweisen Nichtherausgabe der Unterlagen in Beweisnot befindet, ist geringer zu bewerten als die mögliche Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechtes des Beklagten.

47
Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.01.2006 (BVerfG NJW 2006, 1116) zugrunde lag. Dort war ausschlaggebend, dass ein im Maßregelvollzug befindlicher Patient die Behandlungsdokumentation begehrte, um die Verweigerung von Vollzugslockerungen anzugreifen. Das Bundesverfassungsgericht stellte ausdrücklich fest, dass sich die grundrechtliche Gefährdungslage im Maßregelvollzug von derjenigen in privatrechtlichen Behandlungsverhältnissen fundamental unterscheide. Da der Maßregelvollzug durch ein besonders hohes Machtgefälle zwischen den Beteiligten geprägt sei, seien die Grundrechte der Betroffenen naturgemäß besonderer Gefährdung ausgesetzt. Dies gelte auch in Bezug auf die Führung der Akten und den Zugang zu ihnen. Die Akteneinträge seien wesentlicher Teil der Tatsachengrundlage für künftige Vollzugs- und Vollstreckungsentscheidungen. Aus diesem Grunde musste die Güterabwägung in jenem Fall zugunsten der Rechte des Patienten ausfallen. Eine solche Gefährdung von Grundrechten der Klägerin ist vorliegend aber nicht in gleicher Intensität gegeben.

48
Hinzu kommt, dass der Beklagte verpflichtet wird, Einsicht in alle Aufzeichnungen zu gewähren, durch die er seine Persönlichkeitsrechte nicht gefährdet sieht, und im Übrigen auch Bereitschaft gezeigt hat, an einer gemeinsamen Aufarbeitung der Behandlung vor einem weiteren Arzt mitzuwirken. Außerdem hat er vergleichsweise die Zahlung eines Schmerzensgeldes in der von der Klägerin vorläufig avisierten Höhe angeboten. Der Klägerin sind damit auch bei einer Beschränkung des Einsichtnahmerechts ausreichende Möglichkeiten gegeben, ihre Forderungen – jedenfalls weitgehend – durchzusetzen.

49
Dem Beklagten war daher das Recht einzuräumen, die entsprechenden Passagen zu schwärzen oder zu überdecken.

50
Nicht erheblich ist, dass die Gefahr des Missbrauchs dergestalt besteht, dass der Beklagte auch solche Passagen schwärzt, die nicht sein Persönlichkeitsrecht betreffen. Diese Missbrauchsgefahr muss hingenommen werden, da die entsprechende Überprüfung, ob es sich tatsächlich um subjektive Aufzeichnungen handelt, in diesen Fällen gerade nicht möglich ist (vgl. BGH, NJW 1983, 328).

51
Des Weiteren ist nicht erheblich, dass der Beklagte möglicherweise nur subjektive Aufzeichnungen angefertigt hat und infolgedessen möglicherweise ausschließlich unkenntlich gemachte Schriftstücke herausgibt. Soweit ein Behandlungsfehler aufgrund einer mangelhaften Behandlungsdokumentation nicht nachgewiesen werden kann, gelten für den Patienten die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass die subjektiven Aufzeichnungen schon deshalb herausgegeben werden müssen, weil keine objektiven Aufzeichnungen vorhanden sind. Ein solches Ergebnis würde die Beweisnot des Patienten pauschal höher gewichten als das Persönlichkeitsrecht des behandelnden Arztes.

52
Der entsprechende Tenor ist auch vom Klageantrag umfasst. Da die Klägerin ausdrücklich die Herausgabe aller objektiven und subjektiven Aufzeichnungen begehrt, stellt die Herausgabe nur der objektiven Aufzeichnungen ein “Minus” gegenüber dem Klageantrag dar, der sich nach dem Ausgeführten somit als teilweise begründet erweist.

53
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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